Fahrtkostenzuschuss, Pendlerpauschale und Pendlereuro
Fahrtkostenzuschuss
Für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und zurück, besteht ein Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die Strecke mehr als 13 Kilometer (Eigenanteil) für die Hin- und Rückfahrt beträgt. Für die Ermittlung der Wegstrecke wird das jeweilige Ortszentrum des Wohnortes sowie des Dienstortes (für Wien: das Bezirkszentrum) berücksichtigt. Für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses wird die Strecke laut NÖ Distanzanzeiger herangezogen. Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses richtet sich nach einer Tabelle, die im § 131 Abs. 4 des NÖ LBG enthalten ist. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt nur im Fall der Anwesenheit am Dienstort und kann auch mehrmals pro Tag für Hin- und Rückfahrten zum Dienst beantragt werden.
Bei Bediensteten mit Wohnungen an mehreren Wohnorten wird der Fahrtkostenzuschuss von jenem Wohnort berechnet, der der Dienststelle am nächsten liegt. Fahren Bedienstete von ihrer Wohnung zu einer Außendiensttätigkeit (Dienstreise), ohne die Dienststelle aufzusuchen oder ohne in den Ort der Dienststelle zu gelangen, so haben sie ebenfalls für diese Tage keinen Anspruch. Bediensteten, deren Wohn- und Dienstort in Wien liegen, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten. Befindet sich der Wohnort von Bediensteten weder in Niederösterreich noch in Wien, so wird der Fahrtkostenzuschuss nur für Fahrten in Niederösterreich und Wien berechnet; dies gilt nicht für das Erreichen von Dienststellen die höchstens zehn Kilometer von der Grenze Niederösterreichs zu anderen Ländern außer Wien entfernt liegen, wobei der Fahrtkostenzuschuss für höchstens zehn Kilometer einer außerhalb Niederösterreichs und Wiens zurückgelegten Strecke gebührt.
Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ist jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember im Nachhinein geltend zu machen.
Pendlerpauschale, Pendlereuro
Diese Leistung ist unabhängig vom Fahrtkostenzuschuss zu sehen, d. h. es können auch beide Leistungen in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich um eine Leistung des Bundesministeriums für Finanzen, die nicht nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung im Nachhinein geltend gemacht, sondern auch über die Gehaltsverrechnung laufend berücksichtigt werden kann.
Grundsätzlich werden die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus steuerrechtlicher Sicht über den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das „kleine“ oder „große” Pendlerpauschale. Wie der Name auch schon vermuten lässt, werden keine tatsächlichen Fahrtkosten abgegolten, sondern es erfolgt eine pauschale Vergütung von Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu. Der wesentliche Unterschied zwischen kleines und großes Pendlerpauschale ist die Zumutbarkeit für die Benützung eines Massenverkehrsmittels. Nähere Informationen sind online unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/pendlerfoerderung-das-pendlerpauschale/allgemeines-zum-pendlerpauschale.html bzw. die Berechnungsmöglichkeit unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/ zu finden.
Hinweis COVID-19
Bis 30. April 2021 kann das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von COVID-19-bedingter Kurzarbeit, Telearbeit bzw. Dienstverhinderungen nicht zurückgelegt werden kann.
Im Zeitraum zwischen 10. März 2020 und 10. Mai 2020 war die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund von Sonderfahrplänen im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen nur eingeschränkt möglich. Dadurch waren Pendlerrechnerabfragen in vielen Fällen nicht repräsentativ. Abfragen in diesem Zeitraum werden daher nur für diesen Zeitraum anerkannt und wenn auch tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren wurde.