Information des Vorsitzenden

Gottfried Feiertag, MSc
17.10.2022

Kinderweihnachtsgeld 2022 Außerordentliche Zuwendung wird um 10% erhöht

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Wir stehen derzeit vor den größten Herausforderungen der letzten Jahrzehnte. Der Angriffskrieg in der Ukraine fordert nicht nur Menschenleben, sondern führt auch zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen, wie Teuerung, Inflation oder steigenden Energiepreisen.

Gerade in dieser fordernden Zeit ist es wichtig, dass auch finanzielle Entlastungen für unsere Kolleginnen und Kollegen geschaffen werden. Aufgrund unserer sozialpartnerschaftlichen Gespräche mit Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner konnte nun vereinbart werden, dass das Kinderweihnachtsgeld nicht nur auch im Jahr 2022 wieder zuerkannt wird, sondern auch eine Erhöhung um
10 % erfolgen wird. Für diese familienfreundliche Maßnahme bedanken wir uns. Es ist ein sichtbares Zeichen der Wertschätzung des Dienstgebers gegenüber der Kollegenschaft.

Allen Kolleginnen und Kollegen, die im Monat Dezember Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben, wird diese Zuwendung auch heuer wieder gewährt.

Diese außerordentliche Zuwendung beträgt

  • für das 1. Kind                                     195,00 Euro
  • für das 2. Kind                                     231,00 Euro
  • für das 3. und jedes weitere Kind je  260,00 Euro

und wird am 30. November 2022 für Bedienstete in der Besoldung neu (NÖ LBG) sowie am 1. Dezember 2022 für Beamtinnen und Beamte (DPL 1972) bzw. 15. Dezember 2022 für Vertragsbedienstete im alten System (LVBG), Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker in NÖ Landes- und Universitätskliniken (KV für pharmazeutische Fachkräfte) ausbezahlt. Ist eine Antragstellung erforderlich, erfolgt die Auszahlung im Nachhinein.

Teilzeitbeschäftigte Bedienstete mit weniger als 50% Beschäftigungsausmaß erhalten einen ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teilbetrag.

Grundsätzlich ist KEIN schriftlicher Antrag erforderlich, auch dann nicht, wenn die Bezüge wegen Krankheit oder Unfall gekürzt bzw. eingestellt wurden oder eine Abwesenheit aufgrund einer Schutzfrist, eines Mutterschafts- bzw. Vater-Karenzurlaubes, eines Sonderurlaubes zur Erziehung des Kindes oder eines „Papamonats“ vorliegt.

In folgenden Fällen ist ein schriftlicher Antrag zu stellen:

  • Von jenen Kolleginnen und Kollegen, die nur deswegen keinen Kinderzuschuss für ein Kind erhalten, weil der andere Elternteil für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat.
  • Von Vertragsbediensteten die vom Arbeitsamt eine Sondernotstandshilfe erhalten.
  • Von Apothekerinnen und Apotheker die einen Kinderzuschuss durch die pharma-zeutische Gehaltsklasse für Österreich für wenigstens ein Kind erhalten und dem anderen Elternteil von seinem Dienstgeber keine ähnliche Leistung gewährt wird.

Das entsprechende Antragsformular steht im Bedarfsfall auf unserer Homepage www.zbr.or.at im Bereich Service und Hilfestellungen/Formulare zum Download bereit.


Unterlagen zum Download
Information des Vorsitzenden l Kinderweihnachtsgeld 2022 (PDF, 132 KB)