Information des Vorsitzenden
Dipl. KH-BW Peter Maschat, MAS
ASVG Pensionsrechtsnovelle | Abschlagsfreiheit für Vertragsbedienstete bei 45 Beitragsjahren
Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Auf bis 1. Dezember 1963 geborene weibliche Versicherte hat dieser Beschluss vorerst keine Auswirkung, da diese ohnehin mit dem 60. Lebensjahr abschlagsfrei die Pension antreten können.
Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung.
ACHTUNG: Für die Abschlagsfreiheit werden nur Versicherungszeiten, die aus einer Erwerbstätigkeit oder der Kindererziehung stammen, berücksichtigt. Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes bzw. der Arbeitslosengeldbezug oder Krankengeldbezug etc. zählen damit nicht dazu.
Für Kollegen, die den Antrag auf Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrund Pensionierung bereits gestellt haben oder noch im heurigen Jahr stellen möchten, empfehlen wir, die sofortige Überprüfung der persönlichen Situation bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Antrag gegebenenfalls zu verschieben bzw. erst zum geeigneten Zeitpunkt zu stellen.
Sollten Sie die Voraussetzung der Abschlagsfreiheit bis 31. Dezember 2019 erfüllen, empfehlen wir die Lösung des Dienstverhältnisses auf Grund Pensionierung sowie den Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt frühestens mit Wirkung 1. Jänner 2020 zu stellen, damit Sie in den Genuss dieser neuen Regelung kommen können.
In Folge dieser wesentlichen rechtlichen Veränderung raten wir daher allen Vertragsbediensteten, bevor sie einen Pensionsantrag stellen und damit das Dienstverhältnis lösen möchten, sich bei der Pensionsversicherungsanstalt erneut zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die 540 Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit – und somit die Abschlagsfreiheit - erreicht werden.
Für weitere Fragen stehen wir bzw. unsere Betriebsrätinnen und Betriebsräte vor Ort gerne zur Verfügung.