Information des Vorsitzenden
Dipl. KH-BW Peter Maschat, MAS
Dienstjubiläen | Umwandlungsmöglichkeit von finanzieller Zuwendung in Jubiläumsfreistellung
Mit der Dienstrechtsnovelle 2018 wurde eine zusätzliche Option geschaffen, durch die Dienstjubiläen entweder als finanzielle Zuwendung oder in Form von Freizeit in Anspruch genommen werden können. Hintergrund ist, dass die Jubiläumsbelohnung als sonstiger Bezug der vollen Versteuerung unterliegt und der Wunsch von vielen Kolleginnen und Kollegen dahingehend bestand, auch andere Möglichkeiten der Zuerkennung zu schaffen. Anstelle der Auszahlung kann die Jubiläumsbelohnung (für 25, 30, 40 Jahre) nun angespart und in Freizeit umgewandelt werden.
Der nicht ausbezahlte Betrag wird vom Zeitpunkt der Einbehaltung bis zum Zeitpunkt der Umwandlung in Freizeit jährlich aufgewertet. Die beabsichtigte Inanspruchnahme wäre frühestens ein Jahr, aber mindestens 3 Monate vor Beginn der Freistellung zu beantragen. In diesem Fall würde der einbehaltene Betrag mittels Bescheid in Freizeit umgewandelt werden. Die so ermittelte dienstleistungsfreie Zeit muss direkt vor dem Regelpensionsalter verbraucht werden. Wird kein Antrag auf Umwandlung in Freizeit gestellt oder endet das Dienstverhältnis vor dem Regelpensionsalter, ist der unverbrauchte und aufgewertete Betrag der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) zum Ende des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Pensionierung auszuzahlen.
Ein Antrag auf Einbehaltung der Jubiläumsbelohnung ist im Jahr der Fälligkeit bis 30. September zu stellen.
Eine Einladung zum entsprechenden Festakt erfolgt auch im Falle einer Umwandlung in Freizeit. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.