Information des Vorsitzenden

Dipl. KH-BW Peter Maschat, MAS
27.03.2019

Karfreitag | Neuregelung im NÖ Landtag beschlossen

Liebe Kolleginnen!
Liebe Kollegen!

Auf Grund einer Klage auf europäischer Ebene betreffend Gleichbehandlung der Konfessionen waren Änderungen bei der Betrachtung des Karfreitags erforderlich. Der Bund hat sich dazu entschieden, eine Gleichstellung dahingehend zu erwirken, dass der Karfreitag insbesondere für evangelische Angehörige pauschal nicht mehr als Feiertag zu betrachten ist. Im Gegenzug wurde ein „persönlichen Feiertag“ ins Gesetz aufgenommen. 

Diese Regelung wurde nun auch in den NÖ Landesdienst übernommen, d. h. der Karfreitag gilt nicht mehr als Feiertag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Dafür können alle NÖ Landesbediensteten einen Urlaubstag pro Urlaubsjahr einseitig festlegen („persönlicher Feiertag“). Dieser Tag ist drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann dieser „persönliche Feiertag“ aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, besteht ein Anspruch auf Auszahlung in der Höhe von 0,577 % des Dienstbezuges pro geleisteter Stunde.

In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes können Bedienstete den Zeitpunkt des „persönlichen Feiertages“ auch ohne Einhaltung der 3-Monatsfrist antreten, wobei dieser Tag spätestens zwei Wochenvor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts bekannt zu geben ist. 

Hinweis: Der Normatag bleibt am Karfreitag für alle NÖ Landesbediensteten erhalten.