09.08.2019

Kinderzuschuss - Was Sie am Schul- bzw. Studienbeginn beachten sollten

Ein neues Schul- und Studienjahr steht vor der Tür. Seitens Ihres Dienstgebers wird ein Kinderzuschuss unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt, der auch Grundlage für die Zuerkennung einer Studien- bzw. Lehrlingsbeihilfe sein kann.

Anspruchsberechtigung für den Kinderzuschuss

Ein Kinderzuschuss gebührt für jedes Kind, für das Familienbeihilfe, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Der Kinderzuschuss beträgt bei bis zu 2 Kindern je 0,75 %; bei 3 oder 4 Kindern je 0,94 %; ab dem 5. Kind je 1,17 % der NOG 5/16. Für ein behindertes Kind wird jeweils der doppelte Betrag berechnet.  Der Kinderzuschuss gebührt für (un)eheliche und adoptierte Kinder, sowie sonstige Kinder, sofern sie dem Haushalt der Bediensteten angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Studium, Ausbildung) kann der Kinderzuschuss bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Familienbeihilfe gewährt werden (Höchstausmaß 24. Lebensjahr), ebenso wenn das Kind infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. (25. Lebensjahr). Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Sind beide Elternteile öffentlich Be­dienstete und hätten daher Anspruch auf diese Zulage, zählt die Haushalts­zugehörigkeit bzw. gehen ältere Rechte den jüngeren vor. Der Kinderzuschuss gebührt, sofern sie nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.

Was sonst noch zu beachten ist

Der Bezug des Kinderzuschusses ist auch Voraussetzung für die Gewährung weiterer Sozialleistungen (z. B. Studienbeihilfe und Kinderweihnachtsgeld). Wir empfehlen jede Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe eines Kindes unverzüglich nach Erhalt im Dienstweg an die Abteilung Personalangelegenheiten weiterzuleiten, damit der Kinderzuschuss durchgehend angewiesen werden kann. Eine verspätete Meldung kann zur Folge haben, dass rückwirkend kein Kinderzuschuss angewiesen wird, und damit für diese Monate auch kein Anspruch auf die aliquote Studien- bzw. Lehrlingsbeihilfe oder zur Gänze auf das Kinderweihnachtsgeld besteht. Andererseits kann eine verspätete Vorlage der Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe auch zu erheblichen Rückforderungen führen, wenn die Familienbeihilfe für ein Kind eingestellt wurde, und in dieser Zeit weiterhin Kinderzuschuss bezogen wurde.

Bestätigung bei Antragstellung der Familienbeihilfe wird empfohlen

Erfahrungen haben gezeigt, dass es gerade beim Beginn eines Studiums bzw. Studiensemesters zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Sollte zwischen dem Antrag auf Verlängerung der Familienbeihilfe für ein Kind und der Erledigung durch das Finanzamt längere Zeit verstreichen, empfehlen wir eine Bestätigung beim Finanzamt einzuholen, wann der Antrag beim Finanzamt eingelangt ist und diesen umgehend dem Dienstgeber vorzulegen. Sobald Sie eine Bestätigung des Finanzamtes über die Verlängerung der Familienbeihilfe erhalten, reichen Sie auch diese bitte umgehend im Dienstweg nach.

Unterlagen zum Download
Antrag Kinderzuschuss (doc)