Information des Vorsitzenden

Gottfried Feiertag, MSc
16.06.2023

Schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters bei vertragsbediensteten Frauen ab 2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Bereits im Jahr 1992 wurde die schrittweise Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer per Verfassungsgesetz beschlossen. Im Februar 2023 wurde im Parlament nun eine Präzisierung beschlossen, die darlegt, wie die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters für Frauen genau erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass Frauen, die im Dezember oder im Juni geboren wurden, um 6 Monate früher in Pension gehen können als dies ursprünglich der Fall war.  

Die Anhebung des Regelpensionsalter der Frauen im Detail: 

Geboren                                                               Regelpensionsalter

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964                        60,5. Lebensjahr
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964                   61. Lebensjahr
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965                        61,5. Lebensjahr
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965                   62. Lebensjahr
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966                        62,5. Lebensjahr
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966                   63. Lebensjahr
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967                        63,5. Lebensjahr
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967                    64. Lebensjahr
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968                        64,5. Lebensjahr
nach dem 30. Juni 1968                                       65. Lebensjahr

Bei Frauen der Geburtsjahrgänge 1963 bis 1967, die jeweils zwischen 2. und 31. Dezember geboren sind, und Frauen der Geburtsjahrgänge 1964 bis 1968, die jeweils vom 2. bis 30. Juni geboren sind, verbessert sich der Stichtag des Regelpensionsalters durch die Novelle um 6 Monate.

Wir empfehlen daher jenen Kolleginnen, die eine Altersteilzeitvereinbarung bis zum Regelpensionsalter mit dem Arbeitgeber bereits vor Februar 2023 getroffen haben, einen aktuellen Auszug bei der Pensionsversicherungsanstalt einzuholen und zu kontrollieren, ob sich dadurch eine Verschiebung ergeben hat.

Was bedeutet das für laufende Altersteilzeitvereinbarungen?
Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen sich durch diese Novelle ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können in der ursprünglich vereinbarten, vom Arbeitsmarktservice bewilligten Form fortgeführt oder früher beendet werden, wenn sie vor Inkrafttreten der Novelle bewilligt worden sind.

Seitens des Dienstgebers kommt es zu keinen Abänderungen der Vereinbarungen, sofern dies nicht beantragt wird.

Welche Möglichkeiten bestehen für betroffene Kolleginnen?
Erfolgt keine Änderung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bzw. ist ein Pensionsantritt wie in der Altersteilzeitvereinbarung vereinbart gewünscht, sind keine weiteren Schritte notwendig.

Ergibt der aktuelle Auszug der Pensionsversicherungsanstalt einen früher möglichen Pensionsantritt beim Regelpensionsalter und es besteht der Wunsch nach einer früheren Beendigung des Dienstverhältnisses, wäre wie folgt vorzugehen:

Es ist

  • ein formloser Antrag auf vorzeitige Lösung der Altersteilzeitvereinbarung aufgrund des neuen Regelpensionsantrittsalters
  • mit einer aktuellen Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt aus der der adaptierte Pensionsstichtag ersichtlich ist

im Dienstweg einzubringen.

Der Antrag sollte einige Monate vor der geplanten Lösung gestellt werden.
Eine Abänderung der bestehenden Rahmenvereinbarung ist nicht erforderlich.

Wir empfehlen bei einer vorzeitigen Auflösung insbesondere die Auswirkungen auf die Pensionshöhe, Anspruchshöhen bei der Abfertigung und Dienstjubiläen sowie den zeitgerechten Konsum von Zeitguthaben und Urlauben zu beachten.


Unterlagen zum Download
Information des Vorsitzenden l Anpassung des Pensionsantrittsalters bei Frauen (PDF, 142 KB)