Information des Vorsitzenden

Dipl. KH-BW Peter Maschat, MAS
27.08.2018

Dienstjubiläen – Umwandlungsmöglichkeit von finanzieller Zuwendung in Jubiläumsfreistellung möglich

Frist für Antragstellung im Jahr des Jubiläums ist der 30. September.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! 

Mit der Dienstrechtsnovelle 2018 wurde eine zusätzliche Option geschaffen, durch die Dienstjubiläen entweder als finanzielle Zuwendung oder in Form von Freizeit in Anspruch genommen werden können. Hintergrund ist, dass die Jubiläumsbelohnung als sonstiger Bezug der vollen Versteuerung unterliegt und der Wunsch von vielen Kolleginnen und Kollegen bestand, andere Möglichkeiten der Zuerkennung zu schaffen. 

Insgesamt könnten bis zu 7 Monatsbezüge Jubiläumsbelohnungen im Laufe des Dienstverhältnisses zum Land erreicht werden. Anstelle der Auszahlung kann die Jubiläumsbelohnung (für 25, 30, 40 Jahre) nun in Freizeit umgewandelt und angespart werden. Der Betrag würde mittels Bescheid in Freizeit umgewandelt, die beabsichtigte Inanspruchnahme wäre frühestens ein Jahr, aber mindestens 3 Monate vor Beginn der Freistellung zu beantragen. Der errechnete Betrag wird vom Zeitpunkt der Einbehaltung bis zum Zeitpunkt der Umwandlung in Freizeit jährlich aufgewertet.  

Die so ermittelte dienstleistungsfreie Zeit muss vor dem Regelpensionsalter (Alterspension) verbraucht werden. Wird kein Antrag auf Umwandlung in Freizeit gestellt oder endet das Dienstverhältnis vor dem Regelpensionsalter, ist der unverbrauchte Betrag der einbehaltenen Jubiläumsbelohnung(en) zum Ende des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Pensionierung auszuzahlen.  

Ein Antrag auf Einbehaltung der Jubiläumsbelohnung ist im Jahr der Fälligkeit bis 30. September zu stellen. 
Eine Einladung zum diesbezüglichen Festakt erfolgt auch im Falle einer Umwandlung in Freizeit. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.