Information des Vorsitzenden
Gottfried Feiertag, MSc
Dienstrechtspaket und Gehaltserhöhung im NÖ Landtag beschlossen
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
In der Sitzung des NÖ Landtags am 14. Dezember 2023 wurde die Gehaltserhöhung von 9,15 %, mindestens jedoch 192,00 Euro mehrheitlich beschlossen. Ich finde es schade, dass die NEOS, mit Ausnahme der Erhöhung der Spitalsärztebezüge, gegen die Erhöhung aller übrigen Gehälter sowie gegen eine Weiterentwicklung des Dienstrechts gestimmt haben. Trotz dieser Gegenstimmen wurde von allen übrigen im NÖ Landtag vertretenen Fraktionen die Zustimmung zu den Novellen erteilt.
Im Wesentlichen wurden folgende Punkte in diesem Dienstrechtspaket (NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der NÖ Landesbeamten 1972, NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz) beschlossen:
- NEU: Freistellungsmöglichkeit zur Begleitung eines Kindes bei stationären Rehabilitationsaufenthalten
- Anpassungen bei den Dienstjubiläen
- Erhöhung der Lehrlings- und Studienbeihilfe um 20 % ab September 2024
- Verlängerung der Entgeltfortzahlung nach einem Dienstunfall
- Änderung bezüglich erstmaliger Pensionserhöhung für die Jahre 2023, 2024 und 2025
- Verbesserung der Urlaubsabgeltung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung
- NEU: Beförderungszuschuss bei Dienstreisen, bei denen eine privat gekaufte Netzkarte für den öffentlichen Verkehr genutzt wird
- Herabsetzung des Antrittsalters wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit (Opting-Out) vom 55. auf das 50. Lebensjahr
- keine Benachteiligung aufgrund des COVID-19-Impfstatus
- Umbenennung der Kindergartenpädagoginnen in Elementarpädagoginnen
- Klarstellung der Einstufung von begünstigt Behinderten nach Aufnahme in den NÖ Landesdienst
- Ordnungsstrafen bei Vertragsbediensteten im LVBG möglich
Einige Änderungen möchten wir hier detaillierter ausführen:
Freistellungsmöglichkeit zur Begleitung eines Kindes bei stationären Rehabilitationsaufenthalten
Wird Bediensteten vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung für deren minderjährige, eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder bewilligt, besteht für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge. Dieser Anspruch besteht für jedes Kind.
Die Bewilligung der Rehabilitation ist spätestens eine Woche nach deren Erhalt dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
Wie bei der Pflegefreistellung haben Bediensteten für Kinder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine nachgewiesene Lebensgemeinschaft besteht, insoweit Anspruch auf Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht. Die Zeiten einer derartigen Freistellung bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, in vollem Umfang wirksam.
Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 80 Abs. 8 NÖ LBG (Dienstverhinderung ohne eigenes Verschulden mit Anspruch auf finanzielle Leistungen des Dienstgebers) ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
Hinweis:
In dieser Zeit besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nähere Informationen unter:
https://www.sozialministeriumservice.at/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/Pflegekarenz_und_-teilzeit/Pflegekarenz_und_-teilzeit.de.html
Anpassungen bei Dienstjubiläen
Klargestellt wurde, dass ein Anspruch auf Auszahlung eines Dienstjubiläums erst nach fünf Jahren Dienst beim Land Niederösterreich besteht. Die Formulierung „Ausscheiden“ wird durch das Wort „Enden“ ersetzt:
Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt schon im Monat des Endens des aktiven Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren, wenn spätestens am Tag des Endens des aktiven Dienstverhältnisses das gesetzliche Regelpensionsalter vollendet wird. Dies ist bei
- beamteten Bediensteten das 65. Lebensjahr bzw.
- bei Vertragsbediensteten, die nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) einen Anspruch auf Alterspension erreicht haben. D. h. hier kann das Alter bei weiblich Versicherten aufgrund von Übergangsregelungen auch vor dem 65. Lebensjahr liegen.
Ein Anspruch auf Auszahlung besteht auch dann, wenn die erforderlichen Zeiten für das Dienstjubiläum erreicht wurden, das aktive Dienstverhältnis aber vor dem Monat November dieses Jahres endet. Für die Höhe des Dienstjubiläums ist weiterhin der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
Erhöhung der Lehrlings- und Studienbeihilfe
Die Beträge werden ab 1. September 2024 um 20 % erhöht. Nähere Informationen erfolgen in einer eigenen Aussendung.
Verlängerung der Entgeltfortzahlung nach einem Dienstunfall
Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, der nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, behalten Bedienstete den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von einem Jahr. Darüber hinaus können die finanziellen Leistungen über die im Gesetz angeführten Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Die Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt. Dies stellt somit eine wesentliche Verbesserung dar.
Änderung bezüglich erstmaliger Pensionserhöhung für die Jahre 2023, 2024 und 2025
Die erstmalige Anpassung einer Pension erst im auf die Ruhestandsversetzung zweitfolgenden Kalenderjahres wird für die Jahre 2023 bis 2025 ausgesetzt. Es erfolgt hier die Gleichschaltung mit den auf Bundesebene beschlossenen Regelungen und bedeutet eine finanzielle Verbesserung der bereits im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten bzw. jener Kolleginnen und Kollegen, die in nächster Zeit in den Ruhestand treten werden.
Verbesserung der Urlaubsabgeltung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung
Ein Anspruch auf Auszahlung von Erholungsurlaub besteht nun unabhängig vom Beendigungsgrund, d. h. auch bei Kündigung oder Entlassung. Zu beachten ist, dass weiterhin das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit dem Vierfachen der Wochenarbeitszeit gedeckelt ist und davon noch der im jeweiligen Jahr verbrauchte Urlaub abzuziehen ist. Sollte bereits mehr Urlaub konsumiert worden sein, als bis zum Zeitpunkt der Beendigung zustehen würde, kann es unter gewissen Voraussetzungen zu einer Rückforderung kommen.
Beförderungszuschuss bei Dienstreisen, bei denen eine privat gekaufte Netzkarte für den öffentlichen Verkehr genutzt wird
Auf Antrag wird nun ein Beförderungszuschuss für die dienstliche Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet. Dieser Zuschuss beträgt bei Wegstrecken für die ersten 50 Kilometer 0,30 Euro, für die weiteren 250 Kilometer 0,15 Euro und danach 0,08 Euro je zurückgelegtem Kilometer lt. NÖ Distanzanzeiger. Gedeckelt ist dieser Zuschuss je Wegstrecke mit 79,70 Euro bzw. mit 1.100,00 Euro im Kalenderjahr.
Herabsetzung des Antrittsalters wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit (Opting-Out) vom 55. auf das 50. Lebensjahr
Hinkünftig können beamtete Bedienstete ab dem 50. Lebensjahr einen Antrag auf Zuordnung wegen herabgesetzter Leistungsfähigkeit einbringen. Wird dieser genehmigt, ist eine Zuordnung max. 5 Gehaltsklassen unter der bisherigen Verwendung möglich. Das Angebot eines entsprechenden Postens erfolgt durch die Dienstbehörde. Die Reduktion der Bezüge wird bei beamteten Bediensteten durch eine Ausgleichsvergütung (6 Jahre - 2 Jahre 75 %, 2 Jahre - 50 % und 2 Jahre 25 %) abgefedert.
Einstufung von begünstigt Behinderten nach Aufnahme in den NÖ Landesdienst
Tritt erst nach einer Aufnahme in den NÖ Landesdienst eine Erwerbsminderung von zumindest 50 % ein und können Aufgaben nur mehr so eingeschränkt verrichtet werden, dass die Stelle außerhalb des Dienstpostenplans geführt wird, ist eine Höherreihung durch eine Besoldung nach dem Vorbildungsprinzip (§ 57 NÖ LBG) über der letzten Arbeitsplatzbewertung ausgeschlossen. Es kommt weiterhin die vorher angewandte Gehaltsklasse zur Anwendung.
Ordnungsstrafen bei Vertragsbediensteten im LVBG möglich
Um auch feinere Schattierungen bei der Ahnung von Dienstpflichtverletzungen vornehmen zu können, wird nun auch die Möglichkeit von Ordnungsstrafen eingeführt. Dadurch soll auch ein Instrument zwischen Ermahnungen und einer Beendigung durch Kündigung ermöglicht werden.
Diese Dienstrechtsnovelle beinhaltet somit überwiegend wichtige Weiterentwicklungen, die zu einer zusätzlichen Attraktivierung beitragen. Wir bedanken uns besonders bei unserem Sozialpartner, allen voran Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner, die eine Umsetzung ermöglicht hat.
Unterlagen zum Download
Information des Vorsitzenden l Dienstrechtspaket und Gehaltserhöhung in NÖ Landtag beschlossen (PDF, 211 KB)