Rechtliche Informationen

Folgende rechtliche Grundlagen sind für die im NÖ Landesdienst beschäftigten Dienstnehmer/innen dienst- und besoldungsrechtlich maßgeblich:

 

 

Die Rechtsgrundlagen können Sie im Rechtsinformationssystem unter https://www.ris.bka.gv.at/ abrufen. 

 

Dienstrecht alt

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. Nr. 2200

Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der öffentlich-rechtlichen (pragmatischen) Bediensteten des Landes Niederösterreich und deren Hinterbliebenen (Angehörigen), sofern sie vor dem 1. Juli 2006 im Landesdienst beschäftigt waren und nicht in das neue Dienst- und Besoldungsrecht optiert sind.


Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. Nr. 2300

Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes der privatrechtlichen Bediensteten des Landes Niederösterreich, sofern sie vor dem 1. Juli 2006 im Landesdienst beschäftigt waren und nicht in das neue Dienst- und Besoldungsrecht optiert sind.


Dienstrecht neu

NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. Nr. 2100

Das NÖ LBG gilt für alle Bediensteten, die ab dem 1. Juli 2006 in den NÖ Landesdienst eingetreten oder in das neue Besoldungssystem optiert sind. Es ist auf die privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) und öffentlich-rechtlichen (Beamte) Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich gleichermaßen anzuwenden, sofern nicht aus der Art des Dienstverhältnisses unterschiedliche Regelungen bestehen (z. B. Pensionsrecht).


NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), LGBI. Nr. 2100/1

In der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO) werden die Referenzverwendungen den Gehaltsklassen zugeordnet und die Berufsfamilien, Einstiegsphase bzw. -laufbahn, die Höchstanrechnung der facheinschlägigen Zeiten, die notwendige Vorbildung und die etwaige vorgesehenen Dienstausbildungsmodule, die bezugnehmend auf den Inhalt der Tätigkeit erforderlich sind, geregelt.


Dienstrecht für Ärztinnen und Ärzte

NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992), LGBl. Nr. 9410 

Die dienstrechtlichen Grundlagen der Spitalsärztinnen/Spitalsärzte sind in dieser eigenen Materie geregelt. 


Weitere maßgebliche rechtliche Grundlagen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 idgF.  

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regeln die Voraussetzungen zur Berufsausübung und die Ausbildung für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. 


Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012  

regelt die Berufsgruppen der medizinischen Assistenzberufe, Art und Umfang der Tätigkeit, sowie die Berufsberechtigung. Die Ausbildungsverordnung (MAB-AV) ergänzt die Ausbildungen der einzelnen Assistenzberufe. 


ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF. 

beinhaltet Schutzbestimmungen insbesondere in technischer und hygienischer Hinsicht.  


Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 

beinhaltet Schutzbestimmungen für werdende Mütter und ihre zukünftigen Kinder, aber auch jene Bestimmungen, die nach der Geburt und in den Folgejahren von Bedeutung sein können.  


NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000), LGBl. Nr. 2050 

Diese Rechtsmaterie soll den männlichen Bediensteten des Landes einen eigenständigen Anspruch auf Karenzurlaub zum Zweck der Kindesbetreuung einräumen und dadurch die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben fördern. 


NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 2060 

regelt das Gleichbehandlungs- und Frauenfördergebot. Jegliche Benachteiligung aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale (Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung) ist im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu vermeiden.  


Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 

ist jene Grundlage, die für Betriebsrätinnen und Betriebsräte bei ihrer Tätigkeit maßgeblich ist.