Bildungskarenz - Bildungsteilzeit

Wesentliche Informationen zur Abschaffung

Wir informieren über aktuelle Übergangsregelungen im Bereich Bildungskarenz bzw. -teilzeit sowie bestehende Alternativen.
Eine Nachfolgeregelung ist im Regierungsprogramm für 2026 geplant.

Der Nationalrat hat beschlossen, das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld mit 31. März 2025 auslaufen zu lassen. Ab diesem Zeitpunkt können Bildungskarenz und Bildungsteilzeit zwar weiterhin mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, jedoch  entfällt die staatliche Unterstützung durch das Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld  für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeit.

Für bereits begonnene oder unmittelbar bevorstehende Bildungskarenzen wurden  Übergangsregelungen verankert.

  • vor dem 31. März 2025 bewilligte modulare Bildungskarenz
    Wenn eine Bildungskarenz in mehreren Modulen vereinbart wurde und das Arbeitsmarktservice (AMS) bis zum 31. März 2025 einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld für diese Module anerkannt hat, können verbleibende Module auch nach diesem Zeitpunkt absolviert werden. Voraussetzung ist, dass der Anspruch vom AMS bis zum Stichtag zuerkannt wurde.
     
  • vor dem 28. Februar 2025 abgeschlossene Vereinbarungen
    Wurde eine Vereinbarung über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit bis spätestens 28. Februar 2025 abgeschlossen und die entsprechende Bildungsmaßnahme beginnt spätestens am 31. Mai 2025, bleibt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bestehen. Dies stellt sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Weiterbildung sorgfältig geplant und rechtzeitig beantragt haben, nicht benachteiligt werden.

Mögliche Alternativen

Fachkräftestipendium    

Dieses Stipendium fördert Ausbildungen in Berufen mit Fachkräftemangel z. B. technische Berufe, MINT1-Fächer, Elementarpädagogik, medizinische Assistenzberufe sowie das Nachholen eines Lehrberufs. Für Ausbildungen, die bis spätestens 31. Dezember 2025 begonnen werden und mindestens drei Monate dauern. Voraussetzungen sind unter anderem mindestens 4 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 15 Jahre und ein höchster Abschluss unter Fachhochschul- bzw. Universitätsniveau.

Weitere Informationen
https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus--und-weiterbildung-/fachkraeftestipendium
 

Pflegestipendium  

Dieses ist für Personen, die arbeitslos oder für die Dauer der Ausbildung karenziert sind und eine der nachstehenden Ausbildungen absolvieren:  

  • Pflegeassistenz
  • Pflegefachassistenz
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
  • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung

Ein vorangegangener Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegestipendiums.

Weitere Informationen
https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus--und-weiterbildung-/pflegestipendium
 

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt    

Studierende, die sich vor dem Studium mindestens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens 11.000,00 Euro jährlich selbst erhalten haben, gibt es die Möglichkeit der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt. Jedes neu begonnene Studium muss grundsätzlich vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Altersgrenze um maximal 5 Jahre angehoben werden. Ein günstiger Studienerfolg wird hier verlangt.

Weitere Informationen
https://www.stipendium.at/

1 Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik