Überblick
- Altersteilzeit
- Auflösung eines Dienstverhältnisses
- Aus- und Weiterbildung - Rückforderung von Kosten durch den Dienstgeber
- Dienstverhinderung durch Krankheit und deren Auswirkung
- Erholungsurlaub und Abgeltung
- Freistellungen zur Pflege und Betreuung
- Jubiläumsbelohnung l Jubiläumsfreistellung
- Sabbatical l Minisabbatical l Alterssabbatical
- Versetzung | Dienstzuteilung
- Wiedereingliederungsteilzeit
Altersteilzeit
Vertragsbedienstete haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, ab einem definierten Lebensalter das Beschäftigungsausmaß zu reduzieren. Wird eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, so ergeben sich dadurch verschiedene Vorteile. So wird z. B. die Hälfte der Reduzierung vom AMS gefördert, die Pensionsbeiträge aber weiter auf Grundlage der vorherigen Beschäftigung entrichtet. Die näheren Details finden Sie in in den Unterlagen zum Download.
Auflösung eines Dienstverhältnisses
Ein Dienstverhältnis kann auf unterschiedliche Arten durch den Dienstgeber, aber auch durch Dienstnehmer/innen beendet werden. Die Unterlage Auflösung eines Dienstverhältnisses gibt dazu einen Überblick.
Aus- und Weiterbildung - Rückforderung von Kosten durch den Dienstgeber
Wird ein Dienstverhältnis aufgelöst bzw. vorzeitig abgebrochen oder beendet, sind Aus- und Weiterbildungskosten unter gewissen Voraussetzungen dem Dienstgeber rückzuerstatten. Einen Überblick finden Sie in der Beilage "Rückerstattung Aus- und Weiterbildungskosten".
Dienstverhinderung durch Krankheit und deren Auswirkung
Worauf Sie im Fall einer Erkrankung aus dienstrechtlicher Sicht zu achten haben, haben wir in der Unterlage Dienstverhinderung Krankheit und deren Auswirkungen im Überblick dargestellt.
Erholungsurlaub und Abgeltung
Erholung ist ein wesentlicher Punkt, der zwischen den Diensten, an Wochenenden, aber auch im Urlaub von Bedeutung ist.
Welche gesetzlichen Grundlagen in den Dienstrechten definiert sind, wie es mit dem Verbrauch, dem Verfall, dem Ausmaß und der Urlaubsabgeltung bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses aussieht, werden in der Dienstrechtsinformation Erholungsurlaub und Abgeltung näher beleuchtet.
Freistellungen zur Pflege und Betreuung
Pflege und Betreuung stellen einen wesentlichen Bestandteil unserer täglichen beruflichen Arbeit dar. Auch im privaten Umfeld kann die Notwendigkeit einer Pflege bzw. Betreuung eintreten. Welche gesetzlichen Möglichkeiten einer Freistellung vorgesehen sind, werden in der Unterlage Freistellungen zur Pflege und Betreuung näher dargestellt.
Jubiläumsbelohnung l Jubiläumsfreistellung
Bediensteten gebührt unter gewissen Voraussetzungen eine Jubiläumsbelohnung, wenn sie eine Dienstzeit von 25, 30 bzw. 40 Jahren vollenden. Die detaillierten Regelungen bzw. auch die Möglichkeit diese in Freizeit umzuwandeln haben wir in den nachfolgenden Unterlagen zusammengefasst.
Sabbatical l Minisabbatical l Alterssabbatical
Bedienstete, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen beschäftigt sind, können auf Antrag während einer definierten Rahmenzeit Freiphasen in Anspruch nehmen. Drei Modelle sind möglich:
- Sabbatical: Rahmenzeit zwischen 2 und 5 Jahren, Freistellung in der Dauer eines Jahres
- Minisabbatical; Rahmenzeit von 4 bis 12 Monaten mit möglicher Freistellung von 2 bis 8 Monaten
- Alterssabbatical: Rahmenzeit von 2 bis 10 Jahre, Freiphase zwischen einem halben und 5 Jahren (in Halbjahresschritten). Abschluss nur unmittelbar vor Antritt der Alterspension möglich.
Versetzung l Dienstzuteilung
Eine Versetzung ist eine dauernde Zuweisung, eine Zuteilung eine vorübergehende Zuweisung von Bediensteten an eine andere Dienststelle und/oder an einen anderen Dienstort. Erfolgen diese Maßnahmen nicht auf eigenen Wunsch sondern aus organisatorischen Notwendigkeiten, ist bei einem erhöhten Aufwand für Reisebewegungen eine Versetzungs- bzw. Zuteilungsgebühr auf Antrag zuzuerkennen. Die näheren Details finden Sie in den Unterlagen zum Download.
Wiedereingliederungsteilzeit
Die Wiedereingliederungsteilzeit ist ein Modell, dass Bediensteten die Möglichkeit bieten soll, nach längerer Erkrankung wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Dabei wird die wöchentliche Arbeitszeit befristet reduziert. Als Ausgleich für die damit verbundene Gehaltsreduktion erhalten Vertragsbedienstete ein Wiedereingliederungsgeld von der Krankenversicherung. Vollbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten 75 % Bezugsfortzahlung bei einer Dienstleistung von 50 %.