Die Behindertenvertrauenspersonen (BVP) und ihre Aufgaben
Die Behindertenvertrauensperson ist eine gesetzlich legitimierte Interessensvertretung auf Grundlage des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Das Behinderteneinstellungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das regelt, in welchen Bereichen diese Art der Interessensvertretung eingerichtet werden können.
Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) als Organ zu wählen.
Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 40 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson drei Stellvertreter zu wählen.
Die Stellvertreter können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson Aufgaben im Falle der Anwesenheit der Behindertenvertrauensperson wahrnehmen. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.
Als Behindertenvertrauensperson sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes Wählbar, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) beträgt fünf Jahre.
Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Die Behindertenvertrauensperson ist befugt, einmal jährlich eine Versammlung aller begünstigten Behinderten des Betriebes einzuberufen. Hat die Behindertenvertrauensperson einen Stellvertreter mit dieser Aufgabe betraut, so hat dieser die Einberufung vorzunehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen,
- auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;
- über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
- Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung, beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;
- an allen Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses sowie von Ausschüssen des Betriebsrates nach § 69 Abs. 4 ArbVG mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn ein Stellvertreter wurde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere hat er die Behindertenvertrauensperson über substanzielle, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderter Arbeitnehmer, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.
Das Mandat der Behindertenvertrauensperson ist ein Ehrenamt, d. h. es gibt keine zusätzliche finanzielle Abgeltung. Die Funktion wird großteils neben den bisherigen Berufspflichten ausgeübt. Eine komplette Freistellung einer Behindertenvertrauensperson ist ab 151 begünstigt Behinderten Arbeitnehmer:Innen möglich, Nicht freigestellten Behindertenvertrauenspersonen ist die erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgeltes zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuräumen.
Der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räumlichkeiten und Gegenstände zu sorgen. Die den Behindertenvertrauenspersonen (Abs. 1, 11 und 13) in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen sind, sofern kein Ersatz auf Grund anderer Rechtsvorschriften geleistet werden kann, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Barauslagen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassenden Richtlinien zu erstatten.
Behindertenvertrauenspersonen sind wie auch die Betriebsräte/Innen zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern es sich um vertrauliche personelle Angelegenheiten oder Betriebsgeheimnisse handelt.
Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes erlassenen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Die wesentlichsten Aufgaben der Behindertenvertrauensperson bestehen darin, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigt Behinderten Arbeitnehmer:Innen und Arbeitnehmer gemeinsam und in Abstimmung mir den Betriebsräten:Innen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.
Die Zentralbehindertenvertrauensperson (ZBVP) und deren Aufgabe
Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nach § 80 des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wurde im Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist.
Die Zentralbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist berufen, im Zentralbetriebsrat die Interessen der begünstigten Behinderten Arbeitnehmer:Innen wahrzunehmen.
Der Zentralbetriebsrat ist verpflichtet, der Zentralbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Zentralbehindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist befugt, höchstens zweimal jährlich eine Versammlung aller Behindertenvertrauenspersonen des Unternehmens einzuberufen, um über ihre Tätigkeit zu berichten und Angelegenheiten, die für die begünstigten Behinderten des Unternehmens von Bedeutung sind, zu erörtern.
Bei der Wahl zur Zentralbehindertenvertrauensperson am 06. März 2023 wurde Herr Hannes Neuwirth (LK Baden) zur Zentralbehindertenvertrauensperson und Herr Markus Schwarz (LK Mistelbach) zu seinem Stellvertreter gewählt..
Die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Aufgaben
Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit, einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen, für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.
Insbesondere sollen sie
- Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
- den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
- mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
- im baulichen Bereich,
- im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
- bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
- bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
- in Vergabeverfahren;
- sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
- mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
Arbeitgeber mit mehr als 400 Arbeitnehmer:Innen haben einen Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen zu nennen und in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.
Die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragter oder Barrierefreiheitsbeauftragte (Stellvertretung) ist ehrenamtlich neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
Den Barrierefreiheitsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die für die erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildung notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.