Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Das Kinderweihnachtsgeld ist eine seit Jahrzehnten gewährte außerordentliche Sozialleistung des Landes Niederösterreich, die anlässlich des Weihnachtsfestes an NÖ Landesbedienstete ausbezahlt wird. Diese familienfreundliche Unterstützung stellt ein wichtiges und sichtbares Zeichen der Wertschätzung gegenüber den Mitarbeitenden und unterstreicht die Familienfreundlichkeit in unserem Bundesland.
Wir bedanken uns bei allen politischen Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträgern, allen voran bei unserer Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner, dass trotz finanziell herausfordernder Zeiten diese außerordentliche familienfreundliche Zuwendung erneut zuerkannt wird.
Höhe der Zuwendung in Bruttobeträgen
| für das erste Kind | € 195,00 |
| für das zweite Kind | € 231,00 |
| für das dritte und jedes weitere Kind | € 260,00 |
Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß unter 50 % erhalten einen anteiligen Betrag entsprechend ihrer Arbeitszeit.
Anspruchsberechtigung
Das Kinderweihnachtsgeld 2025 wird an folgende Personengruppen ausbezahlt:
- Bedienstete des Landes Niederösterreich, die im Dezember 2025 für mindestens ein Kind einen Kinderzuschuss erhalten.
- Lehrlinge, die im Dezember 2025 in einem Lehrverhältnis zur NÖ LGA stehen oder die Lehre positiv abgeschlossen haben und sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Behaltefrist befinden – ebenfalls mit mindestens einem Kind.
Auszahlungstermine
Die Auszahlung erfolgt am 30. November 2025 für Bedienstete in der Besoldung neu (NÖ LBG) sowie am 1. Dezember 2025 für Beamtinnen und Beamte (DPL 1972) bzw. 15. Dezember 2025 für Vertragsbedienstete im alten System (LVBG), Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker in NÖ Landes- und Universitätskliniken (KV für pharmazeutische Fachkräfte). Ist eine Antragstellung erforderlich, erfolgt die Auszahlung im Nachhinein.
Antragstellung
Grundsätzlich ist kein schriftlicher Antrag erforderlich, auch dann nicht, wenn
- die Bezüge aufgrund von Krankheit oder Unfall gekürzt oder eingestellt wurden,
- eine Abwesenheit im Rahmen einer Schutzfrist, eines Mutterschutzes, Vater-Karenzurlaubs, Sonderurlaubs zur Kindererziehung oder eines „Papamonats“ vorliegt oder
- bei Lehrlingen, die im Dezember 2025 in einem Lehrverhältnis stehen oder die Lehre positiv abgeschlossen haben und zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Behaltefrist weiterbeschäftigt werden, mit zumindest einem Kind.
Ein schriftlicher Antrag ist in folgenden Fällen erforderlich:
- wenn kein Kinderzuschuss für ein Kind bezogen wird, weil der andere Elternteil für dieses Kind einen Kinderzuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft erhält
- bei Apothekerinnen und Apothekern, die einen Kinderzuschuss durch die pharmazeutische Gehaltsklasse für Österreich für wenigstens ein Kind erhalten, sofern dem anderen Elternteil von seinem Dienstgeber keine ähnliche Leistung gewährt wird
Das entsprechende Antragsformular steht im Bedarfsfall auf unserer Homepage https://zbr.or.at im Bereich Service und Hilfestellung | Formulare zum Download bereit.
Mit der Fortführung dieser Leistung setzt das Land Niederösterreich erneut ein klares Signal der Familienfreundlichkeit und Anerkennung. Das Kinderweihnachtsgeld unterstützt Familien finanziell und unterstreicht die soziale Verantwortung des Landes als Dienstgeber.
