NÖ Nachtschwerarbeitsverordnung reformiert

Verhandlungen abgeschlossen – Ergebnis erzielt

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

die Aufgabenstellungen während der Nachtzeit haben sich in den letzten Jahren kontinuierlich verändert. So haben sich Abteilungen und medizinische Sonderfächer weiterentwickelt sowie interdisziplinäre Bereiche etabliert. Berufsgruppierungen wie die medizinischen Assistenzberufe sind neu geschaffen worden und Anforderungen während der Nachtzeit kontinuierlich gewachsen.

Insbesondere eine Klage hinsichtlich der Anspruchsberechtigungen im Labor- und Röntgenbereich hat vor einigen Jahren dazu geführt, dass neu eingetretene Kolleginnen und Kollegen mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf 2 Stunden Nachtzeitausgleich erhalten haben. Darüber hinaus haben sich in den vergangenen Jahren medizinische Assistenzberufe etabliert, die keinen gesetzlichen Anspruch geltend machen konnten. 

Dies haben wir zum Anlass genommen, gemeinsam mit unserem Sozialpartner die Bestimmungen der NÖ Nachtschwerarbeitsverordnung zu evaluieren und eine zeitgemäße rechtliche Grundlage zu schaffen. Nach zahlreichen und intensiven Gesprächen ist es nun gelungen, auf die Entwicklungen der letzten Jahre zu reagieren und eine zeitgemäße Nachtschwerarbeitsverordnung zu schaffen.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs auf sämtliche Berufsgruppen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (gehobener Dienst, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz), auf gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, NÖ Sozialbetreuungsberufe sowie medizinische Assistenzberufe. Weiterhin umfasst bleibt die Berufsgruppe der Hebammen.
  • organisations- bzw. einrichtungsunabhängige Ausgestaltung
    Der Anwendungsbereich ist nicht mehr auf bestimmte Organisationseinheiten von Krankenanstalten oder Einrichtungen der stationären Langzeitpflege beschränkt.
  • Präzisierung der Voraussetzungen
    • im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr – sofern nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft vorliegt –
      • mindestens sechs Stunden
      • unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit oder
      • unbedingt erforderliches, unmittelbares Tätigwerden in dieser Zeit (als Notwendigkeit zur Sicherstellung einer durchgehenden und bedarfsgerechten Versorgung) – damit sollte insbesondere die Diskussion „am“ bzw. „für“ Patientinnen und Patienten abgeschlossen sein. 

Die Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt weiterhin an der Dienststelle.

Wir bedanken uns bei unseren Sozialpartnern für das entgegengebrachte Verständnis und die Verhandlungen auf Augenhöhe. Mit den vereinbarten Regelungen wurde ein weiterer wichtiger Punkt zur Stärkung und Verbesserung der Rahmenbedingungen in unseren Einrichtungen positiv in Umsetzung gebracht.