Schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters bei vertragsbediensteten Frauen ab 2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Bereits im Jahr 1992 wurde die schrittweise Angleichung des Frauenpensionsalters an jenes der Männer per Verfassungsgesetz beschlossen. Im Februar 2023 wurde im Parlament nun eine Präzisierung beschlossen, die darlegt, wie die Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters für Frauen genau erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass Frauen, die im Dezember oder im Juni geboren wurden, um 6 Monate früher in Pension gehen können als dies ursprünglich der Fall war.  

Die Anhebung des Regelpensionsalter der Frauen im Detail: 

GeborenRegelpensionsalter
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964  60,5. Lebensjahr
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 196461. Lebensjahr
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 61,5. Lebensjahr
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965    62. Lebensjahr
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 62,5. Lebensjahr
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 196663. Lebensjahr
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967  63,5. Lebensjahr
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967     64. Lebensjahr
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 196864,5. Lebensjahr
nach dem 30. Juni 1968      65. Lebensjahr

Bei  Frauen  der  Geburtsjahrgänge  1963  bis  1967,  die  jeweils  zwischen  2.  und  31.  Dezember  geboren  sind,  und  Frauen  der Geburtsjahrgänge 1964 bis 1968, die jeweils vom 2. bis 30. Juni geboren sind, verbessert sich der Stichtag des Regelpensionsalters durch die Novelle um 6 Monate.

Wir empfehlen daher jenen Kolleginnen, die eine Altersteilzeitvereinbarung bis zum Regelpensionsalter mit dem Arbeitgeber bereits vor Februar 2023 getroffen haben, einen aktuellen Auszug bei der Pensionsversicherungsanstalt einzuholen und zu kontrollieren, ob sich dadurch eine Verschiebung ergeben hat.

Was bedeutet das für laufende Altersteilzeitvereinbarungen? 
Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen sich durch diese Novelle ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können in der ursprünglich vereinbarten, vom Arbeitsmarktservice bewilligten Form fortgeführt oder früher beendet werden, wenn sie vor Inkrafttreten der Novelle bewilligt worden sind.

Seitens des Dienstgebers kommt es zu keinen Abänderungen der Vereinbarungen, sofern dies nicht beantragt wird.

Welche Möglichkeiten bestehen für betroffene Kolleginnen? 
Erfolgt keine Änderung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bzw. ist ein Pensionsantritt wie in der Altersteilzeitvereinbarung 
vereinbart gewünscht, sind keine weiteren Schritte notwendig.

Ergibt der aktuelle Auszug der Pensionsversicherungsanstalt einen früher möglichen Pensionsantritt beim Regelpensionsalter und es besteht der Wunsch nach einer früheren Beendigung des Dienstverhältnisses, wäre wie folgt vorzugehen:

Es ist

  • ein formloser Antrag auf vorzeitige Lösung der Altersteilzeitvereinbarung aufgrund des neuen Regelpensionsantrittsalters 
  • mit einer aktuellen Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt aus der der adaptierte Pensionsstichtag ersichtlich ist 

im Dienstweg einzubringen.

Der Antrag sollte einige Monate vor der geplanten Lösung gestellt werden. 
Eine Abänderung der bestehenden Rahmenvereinbarung ist nicht erforderlich. 
 

Wir  empfehlen  bei  einer  vorzeitigen  Auflösung  insbesondere  die  Auswirkungen  auf  die  Pensionshöhe,  Anspruchshöhen Abfertigung und Dienstjubiläen sowie den zeitgerechten Konsum von Zeitguthaben und Urlauben zu beachten.