Zuwendungen für Familien anlässlich des Weihnachtsfestes

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

gerade in finanziell herausfordernden Zeiten sind zusätzliche Unterstützungen für Familien von besonderer Bedeutung. Das Kinderweihnachtsgeld ist eine jahrzehnte-lange außerordentliche Unterstützung des Landes Niederösterreich, die anlässlich des Weihnachtsfestes an NÖ Landesbedienstete ausbezahlt wird. Diese Unterstützung für Familien stellt ein wichtiges und sichtbares Zeichen der Wertschätzung gegenüber den Mitarbeitenden dar und unterstreicht die Familienfreundlichkeit in Niederösterreich.

Wir haben als Zentralbetriebsrat die Zuerkennung auch für das Jahr 2026 beantragt. Dieser Antrag wurde erneut positiv entschieden. Wir bedanken uns bei allen politischen Verantwortungsträgerinnen und Verantwortungsträgern, allen voran bei unserer Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner, dass trotz finanziell herausfordernder Zeiten diese außerordentliche familienfreundliche Zuwendung erneut zuerkannt wird. Damit hier auch gerade jetzt ein Mehrwert geben ist, kommt es zu nachfolgenden Veränderungen:

  • Der Betrag der außerordentlichen Zuwendung anlässlich des Weihnachtsfestes wird auf 260,-- Euro für jedes anspruchsberechtigte Kind erhöht.
  • Die Auszahlung erfolgt in Form von Gutscheinen – damit kann ein Steuervorteil lukriert werden und es bleibt mehr Netto.
  • Eine Aliquotierung dieser Leistung bei einem Beschäftigungsausmaß unter 20 Wochenstunden entfällt.

Damit sollen Familien bewusst in dieser finanziell fordernden Zeit zusätzlich unterstützt werden. 

Umstellung auf Wertgutscheine

Das Kinderweihnachtsgeld wird in Form von Sachzuwendungen (Wertgutscheinen) gewährt. Durch die damit verbundene steuerliche Begünstigung bleibt den betroffenen Kolleginnen und Kollegen künftig mehr Netto von dieser Unterstützung. 

Beispiel

Für das erste Kind wurde bisher ein Kinderweihnachtsgeld von 195,-- Euro brutto gewährt. Tatsächlich kam davon - abhängig von den individuellen Abzügen - bei den Bediensteten netto aber deutlich weniger an.

Durch die neue Gutscheinlösung erhalten Kolleginnen und Kollegen künftig netto mehr, da es einen steuerlichen Freibetrag von 186,-- Euro pro Person und Jahr gibt. Alles darüber hinaus wird im Rahmen der Gehaltsauszahlung versteuert. Bis dato wurde das Kinderweihnachtsgeld als Sonderzahlung mit 6 % bzw. bei Überschreitung von Grenzwerten entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien versteuert.

Diese Wertgutscheine können bei mehr als 15.500 Akzeptanzpartnern verschiedenster Branchen eingelöst werden, sei es im Bereich Lebensmittelhandel, Einrichtungshäusern und Baumärkten, Buch und Spielwarenhandel, Reisen, Fashion, Beauty und Freizeit oder Gastronomie. Eine Übersicht dazu finden Sie unter www.pluxee.at. Durch die Nutzung dieser steuerlich begünstigten Lösung kann die Zuwendung für Kinder anlässlich des Weihnachtsfestes künftig mit einem Netto-Vorteil zur Verfügung gestellt werden. Der zu versteuernde Betrag wird weiterhin am Bezugsnachweis ausgewiesen.

Hinweis

Bereits gewährte Sachzuwendungen im laufenden Jahr sind entsprechend zu berücksichtigen und zu versteuern, d. h. es gilt der angeführte jährliche steuerliche Freibetrag von 186,-- Euro.

Erhöhung der Beträge für jedes anspruchsberechtigte Kind

Alle Kolleginnen und Kollegen, die im Monat Dezember 2026 Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben, erhalten eine Sachzuwendung mittels Wertgutscheinen in folgender Höhe:

  • Für das erste Kind:                                                       260,-- Euro (vormals 195,--)
  • Für das zweite Kind:                                                     260,-- Euro (vormals 230,--)
  • Für das dritte und jedes weitere Kind:                        260,-- Euro

Die bisherige Aliquotierung des Betrages bei einem Beschäftigungsausmaß unter 20 Wochenstunden entfällt. D. h. es wird für jedes Kind ein Betrag von 260,-- Euro gewährt.

Die Gutscheine werden in Stückelungen zwischen 10,-- und 40,-- Euro ausgegeben. Eine Barauszahlung oder Auszahlung eines Restbetrages ist nicht möglich, wenn der Einkaufswert unter dem Gutscheinwert liegt.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf die Zuerkennung der außerordentlichen Zuwendung anlässlich des Weihnachtsfestes in Form von Wertgutscheinen haben folgende Personengruppen:

  • Bedienstete des Landes Niederösterreich, die im Dezember 2026 für mindestens ein Kind einen Kinderzuschuss erhalten.
  • Lehrlinge, die im Dezember 2026 in einem Lehrverhältnis zur NÖ LGA stehen oder die Lehre positiv abgeschlossen haben und sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Behaltefrist befinden – ebenfalls mit mindestens einem Kind.
  • Apothekerinnen/Apothekern, die für den Monat Dezember 2026 eine Kinderzulage durch die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich für wenigstens ein Kind erhalten.

Antragstellung

Grundsätzlich ist kein schriftlicher Antrag erforderlich, auch dann nicht, wenn

  • die Bezüge aufgrund von Krankheit oder Unfall gekürzt oder eingestellt wurden,
  • eine Abwesenheit im Rahmen einer Schutzfrist, eines Mutterschaftskarenzurlaubs, Vater-Karenzurlaubs, Sonderurlaubs zur Kindererziehung oder eines „Papamonats“ vorliegt, sofern Anspruch auf einen Kinderzuschuss besteht oder
  • bei Mitarbeitenden, die Präsenz- oder Zivildienst leisten, sofern sie Anspruch auf den Kinderzuschuss hätten.

 Ein schriftlicher Antrag ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • Wenn kein Kinderzuschuss für ein Kind bezogen wird, weil der andere Elternteil für dieses Kind einen Kinderzuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft erhält und wenn dem anderen Elternteil von seinem Dienstgeber keine ähnliche Leistung gewährt wird.
  • Bei Apothekerinnen und Apothekern, die einen Kinderzuschuss durch die pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich für wenigstens ein Kind erhalten, sofern dem anderen Elternteil von seinem Dienstgeber keine ähnliche Leistung gewährt wird.
  • Bei Vertragsbediensteten, die vom Arbeitsamt eine Sondernotstandshilfe (aus Anlass der Mutterschaft) erhalten.
  • Bei Lehrlingen, die im Dezember 2026 in einem Lehrverhältnis zum Land NÖ stehen oder die Lehre positiv abgeschlossen haben und zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Behaltefrist beim Land NÖ weiterbeschäftigt werden, mit zumindest einem Kind.

Wichtig - Fristen für die Antragstellung

Personen, ohne Anspruch auf Kinderzuschuss (siehe oben angeführte Personengruppe) müssen diese Sachzuwendung bis spätestens 16. November 2026 schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragen. Die fristgerechte Antragstellung ist erforderlich damit die Versteuerung des Sachbezuges und die Berücksichtigung des steuerlichen Freibetrags noch im Jahr 2026 erfolgen kann. Andernfalls kann eine spätere Versteuerung im Folgejahr zu steuerlichen Nachteilen führen.

Das Antragsformular steht im Bedarfsfall auf unserer Homepage https://zbr.or.at im Bereich Service und Hilfestellung | Formulare zum Download bereit.

Aushändigung der Wertgutscheine

Die Aushändigung der Wertgutscheine erfolgt nachweislich über die Dienststelle. Bei Abwesenheiten kann auch eine Zustellung an die Wohnadresse erfolgen. Die näheren organisatorischen Details der Ausgabe erfolgen durch die jeweiligen Dienststellen.

Uns ist bewusst, dass diese kurzfristige Umstellung alle Beteiligten vor große Herausforderungen stellen wird. Uns eint aber das Ziel: Wir wollen gerade jetzt unsere Familien bestmöglich unterstützen. Mit der Fortführung dieser Leistung setzt das Land Niederösterreich erneut ein weiteres klares Signal der Familienfreundlichkeit und Anerkennung. Diese Leistung unterstützt Familien finanziell und unterstreicht die Verantwortung des Landes als Dienstgeber.