Mit Ihrem Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice über eine zumindest 50-prozentige Erwerbsminderung gehören Sie dem Kreis der begünstigt Behinderten Arbeitnehmenden an.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht für diese Arbeitnehmenden eine erweiterte Fürsorgepflicht des Dienstgebers vor. Nähere Informationen haben wir im nachfolgenden Dokument zusammengefasst.