Information zur erweiterten Fürsorgeverpflichtung des Dienstgebers gegenüber begünstigt behinderten Arbeitnehmenden

Mit Ihrem Feststellungsbescheid des Sozialministeriumservice über eine zumindest 50-prozentige Erwerbsminderung gehören Sie dem Kreis der begünstigt Behinderten Arbeitnehmenden an.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht für diese Arbeitnehmenden eine erweiterte Fürsorgepflicht des Dienstgebers vor. 
 

Bedeutung Fürsorgepflicht

Fürsorgepflicht bedeutet insbesondere, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden während der Arbeitgeschützt und Unfälle sowie Erkrankungen verhütet werden. Die wesentlichen Bestimmungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) geregelt.

Hinweis:
Sobald ein rechtskräftiger Bescheid des Sozialministeriums über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Arbeitnehmenden vorliegt, ist dieser im Sinne einer gesetzlichen Meldepflicht dem Dienstgeber vorzulegen.
Bei der Vorlage und vorheriger Durchsicht der Unterlagen unterstützt die örtliche Behindertenvertrauensperson gerne.

Bedeutung Erweiterte Fürsorgepflicht

Für behinderte Menschen im Allgemeinen - unabhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit - gilt die allgemeine Fürsorgepflicht des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Für Arbeitnehmende, die dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören besteht darüber hinaus eine erhöhte Fürsorgepflicht auf Grundlage des Behinderteneinstellungsgesetzes.

In diesem Sinn bekennt sich die NÖ Landesgesundheitsagentur, der Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren und die Zentralbehindertenvertrauensperson zu folgender Vorgehensweise. 

In enger Abstimmung mit der Arbeitsmedizin und/oder dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin sind Kolleginnen und Kollegen mit gesundheitlichen Einschränkungen so einzusetzen, dass sich ihr Gesundheitszustand durch den Arbeitseinsatz nicht verschlechtert. Den Empfehlungen der Arbeitsmedizin bzw. Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin ist bestmöglich Folge zu leisten. 

Zuweisungen auf I-Dienstposten (Invaliditäts-Dienstposten) können durch die Direktion der Gesundheitseinrichtung beantragt werden. Die Letztentscheidung über die Zuweisung auf einen I-Dienstposten trifft die Geschäftsführung der zuständigen Organisationsgesellschaft. Eine formale Umwidmung in einen I-Dienstposten hat weder finanzielle Auswirkungen für die Kollegin bzw. den Kollegen noch Auswirkungen auf den Einsatz- bzw. Tätigkeitsbereich. Sie erfolgt daher aus administrativen Gründen. Auswirkungen auf den Einsatz- bzw. Tätigkeitsbereich können sich unabhängig von der Zuordnung eines I-Dienstpostens durch die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten ergeben.

Eine gesundheitliche Einschränkung einer Kollegin bzw. eines Kollegen darf auf keinen Fall zu einer Diskriminierung führen. Geeignete Verwendungsmöglichkeiten sind durch die Führungskraft, den Betriebsrat und der Behindertenvertrauensperson zu beraten. Unser gemeinsames Ziel ist es, unsere Kolleginnen und Kollegen so lange wie möglich im Arbeitsprozess zu unterstützen und zu halten. 

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen gerne Ihre Führungskraft, der örtliche Betriebsrat und die örtliche Behindertenvertrauensperson zu Ihrer Verfügung.